Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 42 Tage bis €1.612,00 im Kalenderjahr.

Außerdem können bis zu 50% des noch nicht ausgeschöpften Kurzzeitpflegeanspruchs (maximal €806,00) zusätzlich für die Ersatzpflege verwendet werden, also insgesamt €2.418,00.

Einen Antrag auf Verhinderungspflege erhält man bei seiner Pflegekasse.

Voraussetzungen dafür sind:

Der/Die Pflegebedürftige ist mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft und die private Pflegeperson hat den/die Pflegebedürftige/n vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate lang zu Hause gepflegt.

Die Verhinderungspflege wird zusätzlich zu den Sachleistungen gezahlt. Bei Bezug von Pflegegeld wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege für maximal 6 Wochen weiter gewährt.

Verhinderungspflege

Ausnahme:

Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise - weniger als 8 Stunden an einem Tag - in Anspruch genommen werden.

Bei stundenweiser Verhinderungspflege wird das volle Pflegegeld weiterhin gezahlt.

Die Gründe für eine stundenweise Verhinderungspflege können sein:

  • regelmäßige Erholungsphasen
  • private Termine
  • oder Ähnliches

Somit kann die stundenweise Verhinderungspflege sehr flexibel – zusammenhängend an mehreren Tagen oder auch verteilt über das ganze Kalenderjahr – genutzt werden.

Mehr Infos: